Statuten „Verein Wettsteinmarkt“
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Verein Wettsteinmarkt" besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel.
2. Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Organisation und Durchführung eines Wochenmarktes auf dem Wettsteinplatz im Kleinbasel. Der Wettsteinmarkt soll ein Produzent*innenmarkt sein. Profitieren sollen sowohl die Anbietenden durch gute Bedingungen, als auch die Bevölkerung des Quartiers durch eine attraktive Einkaufsmöglichkeit und einen lebendigen Treffpunkt. Der Markt soll zur Steigerung der Lebensqualität im städtischen Wohnquartier beitragen.
3. Mitglieder
Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, die den Zweck des Vereins unterstützen wollen. Der Vorstand entscheidet über Annahme oder Ablehnung von Aufnahmegesuchen endgültig; sein Entscheid muss nicht begründet werden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem Verein. Wird der Mitgliederbeitrag nicht bezahlt endet die Mitgliedschaft stillschweigend nach 3 erfolglosen Mahnungen. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf einer 2/3- Mehrheit. Die Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
4. Mittel
Der Verein beschafft sich die notwendigen Mittel durch:
a) Erhebung eines Mitgliederbeitrages; der Jahresbeitrag beträgt
CHF 20.- für natürliche Personen,
CHF 10.- für in Ausbildung stehende Personen bis max. Alter 26,
CHF 100.- für juristische Personen,
b) freiwillige Beiträge von Vereinsmitgliedern,
c) Zuwendungen Dritter,
d) Aus den Einnahmen vom Marktbetrieb und von Veranstaltungen.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder unter Angabe des Grundes einberufen.
Der Vorstand lädt die Mitglieder und unter angaben der Traktanden spätestens 20 Tage im Voraus zur MV ein. Anträge der Mitglieder müssen dem vorstand mindestens 10 Tage vor der MV schriftlich zugestellt werden. Die Mitgliederversammlung kann nur über traktandierte Geschäfte rechtsverbindlich Beschluss fassen.
5. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen
6. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins mit folgenden Befugnissen:
a) Abnahme des Tätigkeitsberichtes über die Arbeit des Vorstands, des Berichts des Revisors/der Revisorin und der Jahresrechnung,
b) Wahl des Vorstands,
c) Wahl des Revisors oder der Revisorin,
d) Festsetzung des Mitgliederbeitrags und Genehmigung des Budgets e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands oder der Mitglieder, f) Abänderung und Ergänzung der Statuten,
g) Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse und vollzieht Wahlen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Stimmabgabe auf dem Korrespondenzweg oder Stellvertretungen sind nicht zulässig. Statutenänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden. Jedem Mitglied steht eine Stimme zu. Die ordentliche Mitgliederversammlung zur Erledigung der statuarischen Geschäfte (Jahresversammlung) findet einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder unter Angabe des Grundes einberufen.
Der Vorstand lädt die Mitglieder und unter angaben der Traktanden spätestens 20 Tage im Voraus zur MV ein. Anträge der Mitglieder müssen dem vorstand mindestens 10 Tage vor der MV schriftlich zugestellt werden. Die Mitgliederversammlung kann nur über traktandierte Geschäfte rechtsverbindlich Beschluss fassen.
7. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Vereinsmitgliedern und wird für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Marktfahrerinnen und Marktfahrer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die laufende Amtsperiode eine Ersatzwahl, vorbehaltlich der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung, vorzunehmen. Der Vorstand konstituiert sich selbst und regelt die Zeichnungsberechtigung.
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach aussen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Bereitstellung der Infrastruktur für den Wochenmarkt,
b) Vergabe von Aufträgen an erforderliches Personal und Dienstleistende,
c) Erstellen des Budgets und der Vereinsrechnung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, wobei bei einer ungeraden Besetzung aufgerundet wird.
Für die Beschlussfassung gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium oder der/die Sitzungsleitende den Stichentscheid. Die Beschlussfassung auf schriftlichem Weg (auch elektronisch) ist zulässig, sofern kein Vorstandsmitglied die Behandlung in einer Sitzung verlangt und sich alle Mitglieder des Vorstands geäussert haben.
Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich, er hat Anrecht auf Vergütung der Spesen.
8. Revision
Die Jahresversammlung wählt eine Revisorin oder einen Revisor auf 1 Jahr. Diese*r prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung zuhanden der Jahresversammlung, orientiert über das Ergebnis in einem schriftlichen Bericht und gibt für die Genehmigung der Jahresrechnung durch die Mitgliederversammlung eine Empfehlung ab.
9. Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung des Vereins beschliessen.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Das Vermögen ist einem gemeinnützigen, steuerbefreiten Unternehmen mit möglichst ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Ein Rückfluss an die Mitglieder oder diesen nahe stehenden Personen ist ausgeschlossen.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 9. Mai 2019 in Basel angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Die Statuten wurden aufgrund der gewährten Steuerbefreiung durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt in Artikel 9 am 28. Juni 2019 geändert, bzw. angepasst.
Datum, Ort: Basel, 28. Juni 2019
Der/die Präsident*in: Adrienne Hungerbühler-Mattmüller / Martin Lüchinger
Der/die Protokollführ*in: Natalie von Tscharner